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Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
1Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. 2Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. 3Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. |