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Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten
1Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. 2Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden. 3Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. 4In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. |