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Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2020)

Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Das Ge­richt ent­zieht die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge, wenn der An­spruch dar­auf nicht mehr be­steht oder nie be­stan­den hat.