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Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
1Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. 2Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen. 3Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. 4Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar. |
