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Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen
1Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. 2Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
