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Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
1Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern. 2Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB1 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin. 3Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar. |