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Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2020)

Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

1Die Me­dia­ti­on ist von der Schlich­tungs­be­hör­de und vom Ge­richt un­ab­hän­gig und ver­trau­lich.

2Die Aus­sa­gen der Par­tei­en dür­fen im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren nicht ver­wen­det wer­den.