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Art. 239 Eröffnung und Begründung
1Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
2Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. 3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können. |
