Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 282 Unterhaltsbeiträge

1Wer­den durch Ver­ein­ba­rung oder Ent­scheid Un­ter­halts­bei­trä­ge fest­ge­legt, so ist an­zu­ge­ben:

a.
von wel­chem Ein­kom­men und Ver­mö­gen je­des Ehe­gat­ten aus­ge­gan­gen wird;
b.
wie viel für den Ehe­gat­ten und wie viel für je­des Kind be­stimmt ist;
c.
wel­cher Be­trag zur De­ckung des ge­büh­ren­den Un­ter­halts des be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten fehlt, wenn ei­ne nach­träg­li­che Er­hö­hung der Ren­te vor­be­hal­ten wird;
d.
ob und in wel­chem Aus­mass die Ren­te den Ver­än­de­run­gen der Le­bens­kos­ten an­ge­passt wird.

2Wird der Un­ter­halts­bei­trag für den Ehe­gat­ten an­ge­foch­ten, so kann die Rechts­mit­tel­in­stanz auch die nicht an­ge­foch­te­nen Un­ter­halts­bei­trä­ge für die Kin­der neu be­ur­tei­len.

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