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Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
1Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB1.2 2Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB). 3Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss. 1 SR 210 |
