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Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes
1Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn:
2Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. |
