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Art. 68 Vertragliche Vertretung
1Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. 2Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
3Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen. 4Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen. |