Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 9 Zwingende Zuständigkeit

1Ein Ge­richts­stand ist nur dann zwin­gend, wenn es das Ge­setz aus­drück­lich vor­schreibt.

2Von ei­nem zwin­gen­den Ge­richts­stand kön­nen die Par­tei­en nicht ab­wei­chen.

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