Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 12 Niederlassung

Für Kla­gen aus dem Be­trieb ei­ner ge­schäft­li­chen oder be­ruf­li­chen Nie­der­las­sung oder ei­ner Zweignie­der­las­sung ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der be­klag­ten Par­tei oder am Ort der Nie­der­las­sung zu­stän­dig.

BGE

144 V 313 (8C_872/2017) from 3. September 2018
Regeste: Art. 58 Abs. 2 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers. Ein Gerichtsstand am Sitz der Zweigniederlassung als Domizil des letzten schweizerischen Arbeitgebers ist mit Art. 58 Abs. 2 ATSG vereinbar, wenn er für die Streitigkeit einen überwiegenden Anknüpfungspunkt bildet (E. 6.5).

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