Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 122 Liquidation der Prozesskosten

1Un­ter­liegt die un­ent­gelt­lich pro­zess­füh­ren­de Par­tei, so wer­den die Pro­zess­kos­ten wie folgt li­qui­diert:

a.
die un­ent­gelt­li­che Rechts­bei­stän­din oder der un­ent­gelt­li­che Rechts­bei­stand wird vom Kan­ton an­ge­mes­sen ent­schä­digt;
b.
die Ge­richts­kos­ten ge­hen zu­las­ten des Kan­tons;
c.
der Ge­gen­par­tei wer­den die Vor­schüs­se, die sie ge­leis­tet hat, zu­rück­er­stat­tet;
d.
die un­ent­gelt­lich pro­zess­füh­ren­de Par­tei hat der Ge­gen­par­tei die Par­tei­ent­schä­di­gung zu be­zah­len.

2Ob­siegt die un­ent­gelt­lich pro­zess­füh­ren­de Par­tei und ist die Par­tei­ent­schä­di­gung bei der Ge­gen­par­tei nicht oder vor­aus­sicht­lich nicht ein­bring­lich, so wird die un­ent­gelt­li­che Rechts­bei­stän­din oder der un­ent­gelt­li­che Rechts­bei­stand vom Kan­ton an­ge­mes­sen ent­schä­digt. Mit der Zah­lung geht der An­spruch auf den Kan­ton über.

BGE

137 III 185 (4C_2/2011) from 17. Mai 2011
Regeste: Art. 122 ZPO; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, in der ZPO die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsanwalts zu regeln und den Grundsatz der vollen Entschädigung durchzusetzen. Art. 122 ZPO verlangt lediglich, die Entschädigung müsse angemessen sein. Die in der Rechtsprechung vor Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts entwickelten Grundsätze (BGE 132 I 201) behalten im Rahmen von Art. 122 ZPO ihre volle Gültigkeit (E. 5.2 und 5.3). Die gemäss dem Reglement des Kantons Waadt über die unentgeltliche Rechtspflege in Zivilsachen auf den patentierten Anwalt und den Volontär anwendbaren Stundenansätze genügen den bundesrechtlichen Anforderungen (E. 5.4 und 6).

140 II 305 (2C_783/2013) from 27. Februar 2014
Regeste: Art. 15 und 16 WPPT, Art. 190 BV, Art. 60 URG; Begriff der "Angemessenheit" bzw. des wirtschaftlich angemessenen Entgelts für die Nutzung von Leistungsschutzrechten (Gemeinsamer Tarif S Sender [2011-2013]). Dem Gesetzgeber ist es mit Blick auf die Unbestimmtheit der Regelung in Art. 15 und Art. 16 WPPT nicht verwehrt, den Begriff der Angemessenheit aufgrund einer politischen Wertung gesetzlich auf ein Verhältnis von zehn (Urheberrechte) zu drei (Leistungsschutzrechte) festzulegen, wie er dies in Art. 60 Abs. 2 URG getan hat (E. 5 und 6). Der Vorbehalt, dass die Berechtigten "bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt" erhalten sollen (Art. 60 Abs. 2 zweiter Halbsatz URG), lässt Abweichungen hiervon bzw. von der Dreiprozentgrenze in einer Gesamtwertung allenfalls zu, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass tatsächlich kein angemessenes Entgelt aus einem Tarif resultiert. Die sogenannte "Wettbewerbssimulationsmethode" ist nur bedingt geeignet, die Angemessenheit einer Tarifregelung zu würdigen (E. 6.5). Der Umstand, dass beim derzeitigen Stand der Kenntnisse die Leistungsschutzrechte in anderen europäischen Ländern teilweise höher abgegolten werden ("Ländervergleichsmethode"), lässt den Gemeinsamen Tarif S Sender (2011-2013) in der von der ESchK genehmigten Fassung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (E. 7).

140 III 167 (5A_39/2014) from 12. Mai 2014
Regeste: Entlassung aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB) durch die kantonale Beschwerdeinstanz; Parteientschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Zur Bemessung der Parteientschädigung der obsiegenden, im Genuss unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung prozessierenden Beschwerdeführerin (E. 2).

140 III 501 (4A_374/2013) from 23. September 2014
Regeste: Art. 106 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob die ZPO in einem (Rechtsmittel-)Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Grundlage für die Auferlegung der (vollen) Parteikosten an den Kanton als unterliegende Partei bietet, stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.3). Obsiegt die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr vom Kanton die volle Parteientschädigung auszurichten (E. 4).

144 I 159 (5A_701/2017) from 14. Mai 2018
Regeste: Art. 30 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung einer Kindesschutzbehörde; "Freundschaft" auf Facebook mit einer Prozesspartei. "Freundschaft" auf Facebook als Ablehnungsgrund (E. 4).

145 III 433 (5D_7/2019) from 5. August 2019
Regeste: Art. 9 BV und Art. 122 ZPO; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands bei Wettschlagen der Parteikosten des Berufungsverfahrens (E. 2.3).

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