Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 32 Konsumentenvertrag

1Bei Strei­tig­kei­ten aus Kon­su­men­ten­ver­trä­gen ist zu­stän­dig:

a.
für Kla­gen der Kon­su­men­tin oder des Kon­su­men­ten: das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz ei­ner der Par­tei­en;
b.
für Kla­gen der An­bie­te­rin oder des An­bie­ters: das Ge­richt am Wohn­sitz der be­klag­ten Par­tei.

2Als Kon­su­men­ten­ver­trä­ge gel­ten Ver­trä­ge über Leis­tun­gen des üb­li­chen Ver­brauchs, die für die per­sön­li­chen oder fa­mi­li­ären Be­dürf­nis­se der Kon­su­men­tin oder des Kon­su­men­ten be­stimmt sind und von der an­de­ren Par­tei im Rah­men ih­rer be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Tä­tig­keit an­ge­bo­ten wer­den.

BGE

118 II 479 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Res iudicata. Untergang von Ansprüchen aus Bundesprivatrecht, derogatorische Kraft des Bundesrechts. Unterbrechung der Verjährung. 1. Eine kantonale zivilprozessuale Bestimmung, die - wie § 85 Abs. 1 ZPO/BL - bei einer Fristversäumnis vor ergangenem Sachurteil die Verwirkung eines Anspruchs aus Zivilrecht vorsieht, ist bundesrechtswidrig (E. 2). 2. Unter Klageanhebung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR fällt jede prozesseinleitende Handlung, mit welcher der Gläubiger zum ersten Mal in bestimmter Form den Schutz des Richters anruft, und zwar unabhängig davon, ob der Weisungsschein später rechtzeitig eingereicht wird oder nicht (E. 3).

142 III 623 (4A_242/2016) from 5. Oktober 2016
Regeste: Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).

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