Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot

1Für die Kraft­los­er­klä­rung von Be­tei­li­gungs­pa­pie­ren ist das Ge­richt am Sitz der Ge­sell­schaft zwin­gend zu­stän­dig.

2Für die Kraft­los­er­klä­rung von Grund­pfand­ti­teln ist das Ge­richt an dem Ort zwin­gend zu­stän­dig, an dem das Grund­stück im Grund­buch auf­ge­nom­men ist.

3Für die Kraft­los­er­klä­rung der üb­ri­gen Wert­pa­pie­re und der Ver­si­che­rungs­po­li­cen ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners zwin­gend zu­stän­dig.

4Für Zah­lungs­ver­bo­te aus Wech­sel und Check und für de­ren Kraft­los­er­klä­rung ist das Ge­richt am Zah­lungs­ort zwin­gend zu­stän­dig.

BGE

129 III 88 () from 5. Dezember 2002
Regeste: Ausstandspflicht von Mitgliedern der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 10 SchKG). Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG an das Bundesgericht weiterziehbar (E. 2.1); er kann nur auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (E. 2.2).

142 III 629 (4A_160/2016) from 1. September 2016
Regeste: Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).

145 III 133 (5A_331/2018) from 21. Dezember 2018
Regeste: Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7).

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