Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 79 Stellung der streitberufenen Person

1Die streit­be­ru­fe­ne Per­son kann:

a.
zu­guns­ten der Par­tei, die ihr den Streit ver­kün­det hat, oh­ne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen in­ter­ve­nie­ren; oder
b.
an­stel­le der Par­tei, die ihr den Streit ver­kün­det hat, mit de­ren Ein­ver­ständ­nis den Pro­zess füh­ren.

2Lehnt sie den Ein­tritt ab oder er­klärt sie sich nicht, so wird der Pro­zess oh­ne Rück­sicht auf sie fort­ge­setzt.

BGE

119 III 28 () from 1. Februar 1993
Regeste: Einstellung des Konkurses (Art. 230 SchKG) und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 BV). 1. Die Einstellung eines Konkurses richtet sich nach materiellrechtlichen Voraussetzungen (Art. 230 SchKG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung begründet keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Durchführung des Konkursverfahrens. 2. Ergibt sich aus den Akten klar, dass der Gesuchsteller bedürftig ist, so darf ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht durch allzu strenge Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften verweigert werden (Art. 4 BV).

124 I 241 () from 27. August 1998
Regeste: Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4).

142 III 40 (4A_352/2015) from 4. Januar 2016
Regeste: Intervention in die vorsorgliche Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Zusammenfassung der anwendbaren Rechtsprinzipien beim Verfahren der vorsorglichen Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (E. 3.1). Eine Nebenintervention ist in einem solchen Verfahren zulässig (E. 3.2). Die intervenierende Partei kann um ihren Beitritt ersuchen und in jedem Verfahrensstadium teilnehmen, so auch bei der Berufung oder Beschwerde (E. 3.3).

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