Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 88 Feststellungsklage

Mit der Fest­stel­lungs­kla­ge ver­langt die kla­gen­de Par­tei die ge­richt­li­che Fest­stel­lung, dass ein Recht oder Rechts­ver­hält­nis be­steht oder nicht be­steht.

BGE

141 III 68 (4A_414/2014) from 16. Januar 2015
Regeste: Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2).

143 III 506 (4A_576/2016) from 13. Juni 2017
Regeste: Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO). Art. 224 Abs. 1 ZPO verbietet es der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt (E. 2 und 3). Davon nicht betroffen und zulässig ist der Fall, dass die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 4).

144 III 175 (4A_417/2017) from 14. März 2018
Regeste: Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Das Rechtsschutzinteresse wird im LugÜ nicht geregelt, es bestimmt sich nach Landesrecht (E. 3). Als Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse dem Prozessrecht zuzuordnen und untersteht der lex fori (E. 4). Offenlassung, ob das effet-utile-Prinzip ausserhalb des Regelungsbereichs des LugÜ bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen ist (E. 5.1). Im internationalen Verhältnis ist das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren (E. 5.2-5.4).

145 III 299 (4A_29/2019) from 10. Juli 2019
Regeste: Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 und 224 ZPO). Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen ist nicht auf den Fall beschränkt, dass es sich bei der Hauptklage um eine sogenannte echte Teilklage handelt, sondern gilt allgemein dann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen (E. 2).

147 III 41 (5A_656/2019) from 22. Juni 2020
Regeste: Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Hat der Betreibungsgläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet, gibt das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung Kenntnis. Das Unterliegen des Betreibungsgläubigers in der Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) steht der Bekanntgabe nicht entgegen (E. 3). Die Stellungnahme des Betreibungsgläubigers erübrigt sich, wenn das Betreibungsamt bereits Kenntnis von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens hat (E. 4).

147 III 172 (4A_529/2020) from 22. Dezember 2020
Regeste: Art. 86 und 224 ZPO; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden