Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 94 Widerklage

1Ste­hen sich Kla­ge und Wi­der­kla­ge ge­gen­über, so be­stimmt sich der Streit­wert nach dem hö­he­ren Rechts­be­geh­ren.

2Zur Be­stim­mung der Pro­zess­kos­ten wer­den die Streit­wer­te zu­sam­men­ge­rech­net, so­fern sich Kla­ge und Wi­der­kla­ge nicht ge­gen­sei­tig aus­sch­lies­sen.

BGE

116 II 651 () from 13. November 1990
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG). Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.

123 III 49 () from 20. Dezember 1996
Regeste: Art. 602 ff. und 626 ff. ZGB, die Ausgleichungsklage im Erbteilungsverfahren. Voraussetzungen, unter denen das Interesse an einer blossen Feststellung der Ausgleichungspflicht und des ihr unterworfenen Wertes im Rahmen des Erbteilungsverfahrens bejaht werden kann (E. 1).

142 III 629 (4A_160/2016) from 1. September 2016
Regeste: Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).

143 III 506 (4A_576/2016) from 13. Juni 2017
Regeste: Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO). Art. 224 Abs. 1 ZPO verbietet es der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt (E. 2 und 3). Davon nicht betroffen und zulässig ist der Fall, dass die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 4).

145 III 506 (4A_190/2019) from 8. Oktober 2019
Regeste: Art. 51 ff. BGG; Art. 81 f. ZPO; Berechnung des Streitwertes; Streitverkündungsklage. Der Streitwert des Hauptverfahrens und derjenige des Streitverkündungsverfahrens werden nicht zusammengerechnet (E. 2-2.3).

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