Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 95 Begriffe

1Pro­zess­kos­ten sind:

a.
die Ge­richts­kos­ten;
b.
die Par­tei­ent­schä­di­gung.

2Ge­richts­kos­ten sind:

a.
die Pau­scha­len für das Schlich­tungs­ver­fah­ren;
b.
die Pau­scha­len für den Ent­scheid (Ent­scheid­ge­bühr);
c.
die Kos­ten der Be­weis­füh­rung;
d.
die Kos­ten für die Über­set­zung;
e.
die Kos­ten für die Ver­tre­tung des Kin­des (Art. 299 und 300).

3Als Par­tei­ent­schä­di­gung gilt:

a.
der Er­satz not­wen­di­ger Aus­la­gen;
b.
die Kos­ten ei­ner be­rufs­mäs­si­gen Ver­tre­tung;
c.
in be­grün­de­ten Fäl­len: ei­ne an­ge­mes­se­ne Um­triebs­ent­schä­di­gung, wenn ei­ne Par­tei nicht be­rufs­mäs­sig ver­tre­ten ist.

BGE

137 III 470 (5A_405/2011) from 27. September 2011
Regeste: Art. 119 Abs. 6 ZPO; Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege. Einzig das Gesuchsverfahren fällt unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (E. 6).

139 III 182 (4A_607/2012) from 21. Februar 2013
Regeste: a Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob Art. 116 Abs. 1 ZPO dem kantonalen Recht erlaubt, das Zusprechen einer Parteientschädigung auszuschliessen, stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.1-1.3).

139 III 190 (4A_646/2011) from 26. Februar 2013
Regeste: Art. 97 Abs. 1 OR; Klage auf Erstattung der im Rahmen eines Zivilprozesses angefallenen Prozesskosten; Koordination der haftpflichtrechtlichen Regeln mit den zivilprozessualen Bestimmungen über die Parteientschädigung. Eine separate oder nachträgliche Schadenersatzklage ist ausgeschlossen für alle Prozesskosten, die von der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO erfasst sind, selbst wenn die obsiegende Partei nach dem gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO vorbehaltenen kantonalen Recht keine Parteientschädigung erhält (E. 4).

139 III 334 (4A_237/2013) from 8. Juli 2013
Regeste: a Art. 96 ZPO; Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten. Es ist zulässig, das Nichteintreten auf eine Klage mangels (fristgemässer) Leistung des Kostenvorschusses mit Kosten zu verbinden (E. 3.1). Überprüfung der Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.- unter den Gesichtspunkten des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie hinsichtlich einer willkürlichen Anwendung der kantonalen Tarifbestimmungen (E. 3.2).

139 III 358 (5A_352/2013) from 22. August 2013
Regeste: Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Kostenverteilung im Scheidungsverfahren. Bei Rückzug der Scheidungsklage sind die Prozesskosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen (E. 3).

139 III 471 (5A_345/2013) from 19. September 2013
Regeste: Art. 106 Abs. 1 und Art. 116 ZPO; Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle der Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Wird eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gutgeheissen, muss der Kanton in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zahlen, ausser gestützt auf Art. 116 ZPO erlassenes kantonales Recht befreie ihn davon (E. 3).

140 III 385 (5A_356/2014) from 14. August 2014
Regeste: Art. 450 ff. ZGB; Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen. Regelung im Kanton Zürich (E. 2-5).

140 III 444 (5A_126/2014) from 10. Juli 2014
Regeste: Art. 99 ZPO; Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung. Der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) muss nicht beziffert werden (E. 3.2).

142 III 153 (5A_52/2015) from 17. Dezember 2015
Regeste: Art. 299 f. ZPO; Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Eltern. Abgeltung des notwendigen Aufwandes; Bedingungen für die Zulässigkeit eines pauschalisierenden Tarifes (E. 2.5, 3.2, 3.3 und 4). Berücksichtigung der prozessualen Natur und der Funktion der Kindervertretung (E. 5.1 und 5.2). Möglichkeit des Gerichts, bei der Mandatierung und bei der Prozessinstruktion den Aufgabenumfang des Verfahrensbeistandes zu steuern (E. 5.3.2 und 5.3.3). Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation; Bestellung eines Anwaltes als Ausnahme (E. 5.3.4). Rahmenbedingungen für eine neue Beurteilung und Festsetzung des Honorars (E. 6).

142 III 798 (4A_14/2016) from 15. November 2016
Regeste: Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Zwischenentscheid betreffend einen Kostenvorschuss oder Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).

143 III 183 (5A_327/2016) from 1. Mai 2017
Regeste: Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4).

144 III 164 (5A_391/2017) from 13. Februar 2018
Regeste: Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3).

145 III 153 (4A_479/2018) from 26. Februar 2019
Regeste: Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3).

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