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Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 98 Kostenvorschuss

Das Ge­richt kann von der kla­gen­den Par­tei einen Vor­schuss bis zur Hö­he der mut­mass­li­chen Ge­richts­kos­ten ver­lan­gen.