Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 133 Inhalt

Die Vor­la­dung ent­hält:

a.
Na­me und Adres­se der vor­ge­la­de­nen Per­son;
b.
die Pro­zess­sa­che und die Par­tei­en;
c.
die Ei­gen­schaft, in wel­cher die Per­son vor­ge­la­den wird;
d.
Ort, Da­tum und Zeit des ge­for­der­ten Er­schei­nens;
e.
die Pro­zess­hand­lung, zu der vor­ge­la­den wird;
f.
die Säum­nis­fol­gen;
g.
das Da­tum der Vor­la­dung und die Un­ter­schrift des Ge­richts.

BGE

139 IV 228 (6B_14/2013) from 3. Juni 2013
Regeste: Art. 87 Abs. 1 StPO; Zustellungsdomizil für Mitteilungen. Art. 87 Abs. 1 StPO hindert die Parteien nicht, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes (E. 1.1). Tun sie dies, muss die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse erfolgen, ansonsten sie mangelhaft ist (E. 1.2).

146 III 297 (4A_85/2020) from 20. Mai 2020
Regeste: Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).

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