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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins

Das Ge­richt kann einen Er­schei­nungs­ter­min aus zu­rei­chen­den Grün­den ver­schie­ben:

a.
von Am­tes we­gen; oder
b.
wenn es vor dem Ter­min dar­um er­sucht wird.