Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 171 Form der Einvernahme

1 Die Zeu­gin oder der Zeu­ge wird vor der Ein­ver­nah­me zur Wahr­heit er­mahnt; nach Vollen­dung des 14. Al­ters­jah­res wird die Zeu­gin oder der Zeu­ge zu­dem auf die straf­recht­li­chen Fol­gen des falschen Zeug­nis­ses (Art. 307 StGB62) hin­ge­wie­sen.

2 Das Ge­richt be­fragt je­de Zeu­gin und je­den Zeu­gen ein­zeln und in Ab­we­sen­heit der an­dern; vor­be­hal­ten bleibt die Kon­fron­ta­ti­on.

3 Das Zeug­nis ist frei ab­zu­le­gen; das Ge­richt kann die Be­nüt­zung schrift­li­cher Un­ter­la­gen zu­las­sen.

4 Das Ge­richt schliesst Zeu­gin­nen und Zeu­gen von der üb­ri­gen Ver­hand­lung aus, so­lan­ge sie nicht aus dem Zeu­gen­stand ent­las­sen sind.

BGE

146 III 194 (4A_180/2020) from 6. Juli 2020
Regeste: Art. 228 ff. ZPO; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).

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