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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 182 Protokoll

Über den Au­gen­schein ist Pro­to­koll zu füh­ren. Es wird ge­ge­be­nen­falls mit Plä­nen, Zeich­nun­gen, fo­to­gra­fi­schen und an­dern tech­ni­schen Mit­teln er­gänzt.