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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden

1 Bei Strei­tig­kei­ten aus Mie­te und Pacht von Wohn- und Ge­schäfts­räu­men be­steht die Schlich­tungs­be­hör­de aus ei­ner vor­sit­zen­den Per­son und ei­ner pa­ri­tä­ti­schen Ver­tre­tung.

2 Bei Strei­tig­kei­ten nach dem Gleich­stel­lungs­ge­setz vom 24. März 199575 be­steht die Schlich­tungs­be­hör­de aus ei­ner vor­sit­zen­den Per­son und ei­ner pa­ri­tä­ti­schen Ver­tre­tung der Ar­beit­ge­ber- und Ar­beit­neh­mer­sei­te und des öf­fent­li­chen und pri­va­ten Be­reichs; die Ge­schlech­ter müs­sen pa­ri­tä­tisch ver­tre­ten sein.