vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.