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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 236 Endentscheid

1 Ist das Ver­fah­ren spruch­reif, so wird es durch Sach- oder Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid be­en­det.

2 Das Ge­richt ur­teilt durch Mehr­heits­ent­scheid.

3 Auf An­trag der ob­sie­gen­den Par­tei ord­net es Voll­stre­ckungs­mass­nah­men an.