Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 79 Stellung der streitberufenen Person

1 Die streit­be­ru­fe­ne Per­son kann:

a.
zu­guns­ten der Par­tei, die ihr den Streit ver­kün­det hat, oh­ne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen in­ter­ve­nie­ren; oder
b.
an­stel­le der Par­tei, die ihr den Streit ver­kün­det hat, mit de­ren Ein­ver­ständ­nis den Pro­zess füh­ren.

2 Lehnt sie den Ein­tritt ab oder er­klärt sie sich nicht, so wird der Pro­zess oh­ne Rück­sicht auf sie fort­ge­setzt.