Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 10 Wohnsitz und Sitz

1 Sieht die­ses Ge­setz nichts an­de­res vor, so ist zu­stän­dig:

a.
für Kla­gen ge­gen ei­ne na­tür­li­che Per­son: das Ge­richt an de­ren Wohn­sitz;
b.
für Kla­gen ge­gen ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son und ge­gen öf­fent­lich-recht­li­che An­stal­ten und Kör­per­schaf­ten so­wie ge­gen Kol­lek­tiv- und Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten: das Ge­richt an de­ren Sitz;
c.
für Kla­gen ge­gen den Bund: das Ober­ge­richt des Kan­tons Bern oder das obe­re Ge­richt des Kan­tons, in dem die kla­gen­de Par­tei ih­ren Wohn­sitz, Sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat;
d.
für Kla­gen ge­gen einen Kan­ton: ein Ge­richt am Kan­tons­haup­tort.

2 Der Wohn­sitz be­stimmt sich nach dem Zi­vil­ge­setz­buch (ZGB)17. Ar­ti­kel 24 ZGB ist nicht an­wend­bar.

BGE

106 IA 299 () from 25. April 1980
Regeste: Sprachenfreiheit; Art. 87 OG. 1. Art. 87 OG: Zwischenentscheid, nichtwiedergutzumachender Nachteil (E. 1). 2. Die Auslegung von Art. 10 der freiburgischen ZPO, wonach im Saanebezirk Französisch als einzige Gerichtssprache gilt, hält vor der Willkürrüge stand. Überprüfung dieser Auslegung im Hinblick auf das ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit (E. 2).

126 III 249 () from 28. April 2000
Regeste: Verfahrensrechtlicher Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). Ablehnung eines schiedsgerichtlichen Experten wegen Befangenheit. Ein Schiedsentscheid kann auch bei Verfahrensmängeln, die nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. a-d IPRG fallen, wegen Verstosses gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG angefochten werden (E. 3a und b). Der Anspruch auf Anrufung eines Ablehnungsgrundes verwirkt, wenn er im Schiedsverfahren nicht sofort geltend gemacht wird (E. 3c und d). Es verstösst nicht gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn ein Ablehnungsgrund nicht von Amtes wegen berücksichtigt wird (E. 4).

134 III 16 (4A_119/2007) from 9. Oktober 2007
Regeste: Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs; Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG: "andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen". Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG begründet den Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs für Vertragsklagen nur, wenn sie einen dinglichen Bezug aufweisen; ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn der Entscheid über den strittigen Anspruch zu einer Grundbuchänderung führen kann (E. 2 und 3).

140 III 70 (4A_387/2013) from 17. Februar 2014
Regeste: Art. 204, 209 sowie 59 ZPO; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, wenn eine juristische Person Partei ist (E. 4.3 und 4.4). Rechtsfolge der Missachtung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (E. 5).

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