Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit

1 Die Si­cher­heit kann in bar oder durch Ga­ran­tie ei­ner in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Bank oder ei­nes zum Ge­schäfts­be­trieb in der Schweiz zu­ge­las­se­nen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens ge­leis­tet wer­den.

2 Das Ge­richt kann die zu leis­ten­de Si­cher­heit nach­träg­lich er­hö­hen, her­ab­set­zen oder auf­he­ben.

BGE

132 I 134 () from 4. Mai 2006
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV; Sicherstellung der Parteientschädigung der Gegenpartei durch die Klägerin. Der Anspruch auf Zugang zum Gericht schliesst nicht aus, dass von der Klägerin eine Sicherstellung verlangt wird, die dazu bestimmt ist, ohne Unterscheidung zukünftige wie auch der Beklagten bereits erwachsene Prozesskosten zu decken (E. 2.2). Die Sicherstellung kann sich auch auf die Kosten beziehen, die infolge einer Verrechnungseinrede der Beklagten entstehen (E. 2.3).

140 III 444 (5A_126/2014) from 10. Juli 2014
Regeste: Art. 99 ZPO; Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung. Der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) muss nicht beziffert werden (E. 3.2).

141 III 155 (4A_46/2015) from 27. März 2015
Regeste: Art. 99 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt. Vorliegend besteht kein Staatsvertrag, der die Klägerin mit Sitz in Irland von der Sicherstellungspflicht befreien würde. Die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen werden in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt (E. 4).

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