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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten

1 Die Ge­richts­kos­ten wer­den von Am­tes we­gen fest­ge­setzt und ver­teilt.

2 Die Par­tei­ent­schä­di­gung spricht das Ge­richt nach den Ta­ri­fen (Art. 96) zu. Die Par­tei­en kön­nen ei­ne Kos­ten­no­te ein­rei­chen.