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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 119 Gesuch und Verfahren

1 Das Ge­such um un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge kann vor oder nach Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit ge­stellt wer­den.

2 Die ge­such­stel­len­de Per­son hat ih­re Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se dar­zu­le­gen und sich zur Sa­che so­wie über ih­re Be­weis­mit­tel zu äus­sern. Sie kann die Per­son der ge­wünsch­ten Rechts­bei­stän­din oder des ge­wünsch­ten Rechts­bei­stands im Ge­such be­zeich­nen.

3 Das Ge­richt ent­schei­det über das Ge­such im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren. Die Ge­gen­par­tei kann an­ge­hört wer­den. Sie ist im­mer an­zu­hö­ren, wenn die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge die Leis­tung der Si­cher­heit für die Par­tei­ent­schä­di­gung um­fas­sen soll.

4 Die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge kann aus­nahms­wei­se rück­wir­kend be­wil­ligt wer­den.

5 Im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren ist die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge neu zu be­an­tra­gen.

6 Aus­ser bei Bös- oder Mut­wil­lig­keit wer­den im Ver­fah­ren um die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge kei­ne Ge­richts­kos­ten er­ho­ben.