Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

1 Wer im Ver­fah­ren vor Ge­richt den An­stand ver­letzt oder den Ge­schäfts­gang stört, wird mit ei­nem Ver­weis oder ei­ner Ord­nungs­bus­se bis zu 1000 Fran­ken be­straft. Das Ge­richt kann zu­dem den Aus­schluss von der Ver­hand­lung an­ord­nen.

2 Das Ge­richt kann zur Durch­set­zung sei­ner An­ord­nun­gen die Po­li­zei bei­zie­hen.

3 Bei bös- oder mut­wil­li­ger Pro­zess­füh­rung kön­nen die Par­tei­en und ih­re Ver­tre­tun­gen mit ei­ner Ord­nungs­bus­se bis zu 2000 Fran­ken und bei Wie­der­ho­lung bis zu 5000 Fran­ken be­straft wer­den.

4 Die Ord­nungs­bus­se ist mit Be­schwer­de an­fecht­bar.

BGE

93 II 387 () from 25. November 1967
Regeste: Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5).

141 III 265 (4A_510/2014) from 23. Juni 2015
Regeste: Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5).

145 III 469 (4A_475/2018) from 12. September 2019
Regeste: Art. 50 Abs. 2, 128 Abs. 4, 321 Abs. 2 ZPO. Entscheid über ein Ausstandsgesuch; Ordnungsbusse; Rechtsmittelfrist. Da das summarische Verfahren für Entscheide über ein Ausstandsgesuch anwendbar ist, beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage (E. 3). Eine Ordnungsbusse, die akzessorischer oder zusätzlicher Bestandteil eines Entscheids ist, der auch andere Anordnungen enthält oder einen Endentscheid darstellt, unterliegt dem gleichen Rechtsmittel und der gleichen Rechtsmittelfrist wie diese Anordnungen (E. 4).

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