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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

1 Wer im Ver­fah­ren vor Ge­richt den An­stand ver­letzt oder den Ge­schäfts­gang stört, wird mit ei­nem Ver­weis oder ei­ner Ord­nungs­bus­se bis zu 1000 Fran­ken be­straft. Das Ge­richt kann zu­dem den Aus­schluss von der Ver­hand­lung an­ord­nen.

2 Das Ge­richt kann zur Durch­set­zung sei­ner An­ord­nun­gen die Po­li­zei bei­zie­hen.

3 Bei bös- oder mut­wil­li­ger Pro­zess­füh­rung kön­nen die Par­tei­en und ih­re Ver­tre­tun­gen mit ei­ner Ord­nungs­bus­se bis zu 2000 Fran­ken und bei Wie­der­ho­lung bis zu 5000 Fran­ken be­straft wer­den.

4 Die Ord­nungs­bus­se ist mit Be­schwer­de an­fecht­bar.