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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen

So­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, ist für die An­ord­nung vor­sorg­li­cher Mass­nah­men zwin­gend zu­stän­dig das Ge­richt am Ort, an dem:

a.
die Zu­stän­dig­keit für die Haupt­sa­che ge­ge­ben ist; oder
b.
die Mass­nah­me voll­streckt wer­den soll.