Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 161 Aufklärung

1 Das Ge­richt klärt die Par­tei­en und Drit­te über die Mit­wir­kungs­pflicht, das Ver­wei­ge­rungs­recht und die Säum­nis­fol­gen auf.

2 Un­ter­lässt es die Auf­klä­rung über das Ver­wei­ge­rungs­recht, so darf es die er­ho­be­nen Be­wei­se nicht be­rück­sich­ti­gen, es sei denn, die be­trof­fe­ne Per­son stim­me zu oder die Ver­wei­ge­rung wä­re un­be­rech­tigt ge­we­sen.

BGE

143 III 624 (5A_590/2016) from 12. Oktober 2017
Regeste: Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6).

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