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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 185 Auftrag

1 Das Ge­richt in­stru­iert die sach­ver­stän­di­ge Per­son und stellt ihr die ab­zu­klä­ren­den Fra­gen schrift­lich oder münd­lich in der Ver­hand­lung.

2 Es gibt den Par­tei­en Ge­le­gen­heit, sich zur Fra­ge­stel­lung zu äus­sern und Än­de­rungs- oder Er­gän­zungs­an­trä­ge zu stel­len.

3 Es stellt der sach­ver­stän­di­gen Per­son die not­wen­di­gen Ak­ten zur Ver­fü­gung und be­stimmt ei­ne Frist für die Er­stat­tung des Gut­ach­tens.