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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 212 Entscheid

1 Ver­mö­gens­recht­li­che Strei­tig­kei­ten bis zu ei­nem Streit­wert von 2000 Fran­ken kann die Schlich­tungs­be­hör­de ent­schei­den, so­fern die kla­gen­de Par­tei einen ent­spre­chen­den An­trag stellt.

2 Das Ver­fah­ren ist münd­lich.