Schweizerische Zivilprozessordnung
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Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200326 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig. BGE
116 II 651 () from 13. November 1990
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG). Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist. |