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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten

Das Ge­richt klärt die nicht an­walt­lich ver­tre­te­ne Par­tei über die mut­mass­li­che Hö­he der Pro­zess­kos­ten so­wie über die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge auf.