Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 142 Beginn und Berechnung

1 Fris­ten, die durch ei­ne Mit­tei­lung oder den Ein­tritt ei­nes Er­eig­nis­ses aus­ge­löst wer­den, be­gin­nen am fol­gen­den Tag zu lau­fen.

2 Be­rech­net sich ei­ne Frist nach Mo­na­ten, so en­det sie im letz­ten Mo­nat an dem Tag, der die­sel­be Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu lau­fen be­gann. Fehlt der ent­spre­chen­de Tag, so en­det die Frist am letz­ten Tag des Mo­nats.

3 Fällt der letz­te Tag ei­ner Frist auf einen Sams­tag, einen Sonn­tag oder einen am Ge­richts­ort vom Bun­des­recht oder vom kan­to­na­len Recht an­er­kann­ten Fei­er­tag, so en­det sie am nächs­ten Werk­tag.

BGE

117 IA 175 () from 12. August 1991
Regeste: Art. 4 und Art. 58 BV; Art. 11 Abs. 1 des Tessiner Gesetzes über die Organisation der Rechtspflege (LOG). Durch den Gerichtsschreiber gefällter Entscheid. 1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). 2. Tessiner Gerichtsordnung. In Zivilsachen hat der Gerichtsschreiber - ausser bei gesetzlichem Ausschluss oder Abwesenheit des Richters - keinerlei Rechtsprechungsbefugnisse (E. 3). 3. Darstellung der Tessiner Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 LOG (E. 4a). Im vorliegenden Fall stützt sich der angefochtene Entscheid auf eine unhaltbare Auslegung von Art. 11 Abs. 1 LOG (E. 4b). Diese Bestimmung darf nicht weit ausgelegt werden; trotzdem ist eine Gesetzeslücke auszuschliessen (E. 4c). 4. Die Verletzung von Art. 11 Abs. 1 LOG führt zur Nichtigkeit des Entscheids, die von der Rekursinstanz von Amtes wegen festzustellen ist (E. 5a-d).

138 III 610 (4A_297/2012) from 9. Oktober 2012
Regeste: Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit; Frist zur Einreichung bei dem zuständigen Gericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Tritt ein Gericht auf eine Klage zufolge fehlender Zuständigkeit nicht ein und wird gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen, so beginnt die Monatsfrist, in der nach Art. 63 Abs. 1 ZPO die Klage zur Erhaltung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht neu einzureichen ist, bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides zu laufen, nicht erst mit dessen Rechtskraft (E. 2).

143 III 554 (5A_82/2016) from 16. August 2017
Regeste: Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 145 Abs. 1 und Art. 263 ZPO; Bauhandwerkerpfandrecht; Berechnung der Klagefrist. Der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht für die Frist, welche das Gericht zur Erhebung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ansetzt (E. 2).

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