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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 161 Aufklärung

1 Das Ge­richt klärt die Par­tei­en und Drit­te über die Mit­wir­kungs­pflicht, das Ver­wei­ge­rungs­recht und die Säum­nis­fol­gen auf.

2 Un­ter­lässt es die Auf­klä­rung über das Ver­wei­ge­rungs­recht, so darf es die er­ho­be­nen Be­wei­se nicht be­rück­sich­ti­gen, es sei denn, die be­trof­fe­ne Per­son stim­me zu oder die Ver­wei­ge­rung wä­re un­be­rech­tigt ge­we­sen.