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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 169 Gegenstand

Wer nicht Par­tei ist, kann über Tat­sa­chen Zeug­nis ab­le­gen, die er oder sie un­mit­tel­bar wahr­ge­nom­men hat.