Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person

1 Die sach­ver­stän­di­ge Per­son ist zur Wahr­heit ver­pflich­tet und hat ihr Gut­ach­ten frist­ge­recht ab­zu­lie­fern.

2 Das Ge­richt weist sie auf die Straf­bar­keit ei­nes falschen Gut­ach­tens nach Ar­ti­kel 307 StGB68 und der Ver­let­zung des Amts­ge­heim­nis­ses nach Ar­ti­kel 320 StGB so­wie auf die Fol­gen von Säum­nis und man­gel­haf­ter Auf­trags­er­fül­lung hin.

3 Die sach­ver­stän­di­ge Per­son hat An­spruch auf Ent­schä­di­gung. Der ge­richt­li­che Ent­scheid über die Ent­schä­di­gung ist mit Be­schwer­de an­fecht­bar.

BGE

84 I 217 () from 26. November 1958
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV. Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss in einer Zivilrechtsstreitigkeit, die der Berufung an das Bundesgericht unterliegt? Kantonales Zivilprozessrecht; Willkür. Kann der Beklagte im Vaterschaftsprozess verpflichtet werden, sich einer anthropologisch-erbbiologischen Expertise zu unterziehen?

107 II 381 () from 1. September 1981
Regeste: Art. 50 Abs. 1 OG. Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden.

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