Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 187 Erstattung des Gutachtens

1 Das Ge­richt kann münd­li­che oder schrift­li­che Er­stat­tung des Gut­ach­tens an­ord­nen. Es kann über­dies an­ord­nen, dass die sach­ver­stän­di­ge Per­son ihr schrift­li­ches Gut­ach­ten in der Ver­hand­lung er­läu­tert.

2 Über ein münd­li­ches Gut­ach­ten ist sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 176 Pro­to­koll zu füh­ren.

3 Sind meh­re­re sach­ver­stän­di­ge Per­so­nen be­auf­tragt, so er­stat­tet je­de von ih­nen ein Gut­ach­ten, so­fern das Ge­richt nichts an­de­res an­ord­net.

4 Das Ge­richt gibt den Par­tei­en Ge­le­gen­heit, ei­ne Er­läu­te­rung des Gut­ach­tens oder Er­gän­zungs­fra­gen zu be­an­tra­gen.

BGE

82 II 495 () from 11. Dezember 1956
Regeste: Anfechtung der Ehelichkeit. Nachweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 254 ZGB). "Moralische" Unmöglichkeit der Beiwohnung? Durch welche Beweismittel kann bewiesen werden, dass um die Zeit der Empfängnis trotz vorhandener Möglichkeit kein ehelicher Verkehr stattgefunden habe? Unter welchen Voraussetzungen kann der Kläger die Anordnung einer Blutuntersuchung verlangen? Kann die Durchführung einer solchen Untersuchung gegen den Widerstand der Beklagten erzwungen werden? Kann aus der Weigerung der Beklagten, sich der Blutuntersuchung zu unterziehen, gefolgert werden, diese hätte die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen?

140 III 24 (4A_336/2013) from 10. Dezember 2013
Regeste: Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Liegt bereits ein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vor, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gutachtens (E. 3.3.1); Grundsätze der vorsorglichen Einholung von polydisziplinären Gutachten (E. 3.3.4).

142 III 40 (4A_352/2015) from 4. Januar 2016
Regeste: Intervention in die vorsorgliche Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Zusammenfassung der anwendbaren Rechtsprinzipien beim Verfahren der vorsorglichen Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (E. 3.1). Eine Nebenintervention ist in einem solchen Verfahren zulässig (E. 3.2). Die intervenierende Partei kann um ihren Beitritt ersuchen und in jedem Verfahrensstadium teilnehmen, so auch bei der Berufung oder Beschwerde (E. 3.3).

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