Schweizerische Zivilprozessordnung
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Art. 189 Schiedsgutachten
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. 2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. 3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
BGE
141 III 201 (4A_92/2015) from 18. Mai 2015
Regeste: Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4).
141 III 274 (4A_655/2014) from 20. Mai 2015
Regeste: Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). |