vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.
3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: