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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 223 Versäumte Klageantwort

1 Bei ver­säum­ter Kla­geant­wort setzt das Ge­richt der be­klag­ten Par­tei ei­ne kur­ze Nach­frist.

2 Nach un­be­nutz­ter Frist trifft das Ge­richt einen En­dent­scheid, so­fern die An­ge­le­gen­heit spruch­reif ist. An­dern­falls lädt es zur Haupt­ver­hand­lung vor.