Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 226 Instruktionsverhandlung

1 Das Ge­richt kann je­der­zeit In­struk­ti­ons­ver­hand­lun­gen durch­füh­ren.

2 Die In­struk­ti­ons­ver­hand­lung dient der frei­en Er­ör­te­rung des Streit­ge­gen­stan­des, der Er­gän­zung des Sach­ver­hal­tes, dem Ver­such ei­ner Ei­ni­gung und der Vor­be­rei­tung der Haupt­ver­hand­lung.

3 Das Ge­richt kann Be­wei­se ab­neh­men.

BGE

144 III 67 (4A_338/2017) from 24. November 2017
Regeste: Art. 229 ZPO; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Recht der Parteien, sich zweimal unbeschränkt zu äussern; Grundsätze. Eine (zeitliche) Auftrennung von Einreichen neuer Beweismittel und Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig (E. 2).

144 III 519 (4A_11/2018) from 8. Oktober 2018
Regeste: Art. 55 Abs. 1, 150 Abs. 1, 221 Abs. 1 lit. d und 222 Abs. 2 ZPO; Substanziierung der Behauptung und der Bestreitung einer Rechnung. Der Kläger kann sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, im Rahmen seiner Behauptungen den Gesamtbetrag einer Rechnung anzugeben und für die Einzelheiten auf das eingereichte Dokument zu verweisen. Ein solches Vorgehen kann jedoch unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise zulässig sein (E. 5.2). Sind diese erfüllt, kann sich der Beklagte nicht mehr mit der blossen Bestreitung des Gesamtbetrags der Rechnung begnügen, sondern er muss seine Bestreitung konkretisieren, indem er die bestrittenen Positionen der Rechnung präzise aufführt und seine Bestreitung substanziiert (E. 5.1-5.3).

146 I 30 (4A_179/2019) from 24. September 2019
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zivilprozess. Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung respektive Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO und sind daher nicht öffentlich (E. 2).

146 III 55 (4A_70/2019) from 6. August 2019
Regeste: Art. 225 und 229 ZPO; Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven. Thematische Beschränkung der Replik und Novenrecht (E. 2.3-2.4). Voraussetzungen für die Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (E. 2.5).

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